Corporate Finance Codex der AiF

Bekenntnis zum Corporate Finance Codex der AiF 

Die AiF, ihre Forschungsvereinigungen und ihre IGF-Aktivitäten werden finanziell von der Wirtschaft getragen. Die AiF-Forschungsvereinigungen haben sich als Mitglieder der AiF verpflichtet, den Corporate Finance Codex (CFC) zu beachten. Mit diesem wird nachhaltig sichergestellt, dass die von der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Mittel vollständig für die bewilligten IGF-Vorhaben eingesetzt werden. 

Corporate Finance Codex der AiF 

1. Die industriellen Forschungsvereinigungen werden finanziell von der Wirtschaft getragen, beispielsweise finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sonderzuwendungen oder durch sonstige Einnahmen, und ermöglichen somit die Forschungsförderung auf dem Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Branche. Die AiF und ihre Forschungsvereinigungen stellen sicher, dass sich unter dieser Voraussetzung grundsätzlich jedes interessierte Unternehmen an der IGF beteiligen kann. Dabei steht die Mitgliedschaft in den Forschungsvereinigungen grundsätzlich jedem interessierten Unternehmen offen. 

2. Die antragstellende Forschungsvereinigung bildet für jedes Forschungsvorhaben einen projektbegleitenden Ausschuss aus Vertretern der Wirtschaft. Dieser nimmt zur Sicherstellung der Praxisrelevanz eine Beratungs- und Steuerungsfunktion ein. Mitglieder des Projektbegleitenden Ausschusses dürfen von der Forschungsvereinigung an ihrer Finanzierung beteiligt werden. 

3. Soweit die Forschungsvereinigung nicht selbst durchführende Forschungseinrichtung ist und die Zuwendung nicht zur Koordinierung von Gesamtprojekten bestimmt ist, sind die IGF-Fördermittel ohne Abzug an die durchführende Forschungseinrichtung weiterzuleiten. 

4. Forschungsvereinigungen dürfen von Forschungseinrichtungen für Zuwendungen des BMWi und für die Projektadministration kein Entgelt, auch kein verdecktes, erheben und keine analogen Zahlungen annehmen. Als verdecktes Entgelt gilt dabei insbesondere die vertragliche Verpflichtung der Forschungseinrichtung(en) zur Einwerbung oder zur Mitwirkung bei der Einwerbung von Industriemitteln für die Forschungsvereinigung, soweit es sich hierbei nicht um vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft im Sinne der jeweils gültigen Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung handelt. 

5. Forschungseinrichtungen dürfen Mitglied einer Forschungsvereinigung sein, jedoch sind Zwangsmitgliedschaften als Voraussetzung für ihre Beteiligung an der IGF ausgeschlossen. Die Mitgliedsbeiträge von Forschungseinrichtungen dürfen nicht aus öffentlichen Fördermitteln zur Projektförderung stammen und deren Höhe nicht von den im Rahmen der IGF bewilligten bzw. gezahlten Fördermitteln abhängig sein. 

6. Die Forschungsvereinigung sorgt zusammen mit den Forschungseinrichtungen für die Verbreitung der Ergebnisse, soweit keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden können. Sie darf für die individuelle Überlassung von Forschungsergebnissen eine angemessene Gebühr erheben. 

7. Die Forschungsvereinigungen haben der AiF jährlich folgende aktuelle Unterlagen zur Einsicht bzw. Prüfung vorzulegen: 

a. Jahresabschluss 

b. Nachweis des zuständigen Finanzamts über die Gemeinnützigkeit 

c. Satzung 

d. Beitragsordnung oder andere Unterlagen, aus denen die Beitragsfestsetzung hervorgeht