Leitlinien

Stand November 2017 

FOSTA-Leitlinien zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften in der Förderung von Forschungsvorhaben 

Im Folgenden finden sich kartellrechtliche Leitlinien, die bei der gemeinnützigen Tätigkeit der Forschungsvereinigung Stahlanwendung e. V. (der "FOSTA e. V.") zu beachten sind. Neben diesen Leitlinien des FOSTA e. V. sind ergänzend die allgemeinen kartellrechtlichen Leitlinien der Gemeinschaftsorganisationen der Stahlindustrie in Deutschland, Stand: Januar 2013, zu beachten. 

GRUNDSÄTZE

Der FOSTA e. V. hat den satzungsgemäßen Zweck der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, insbesondere der Anwendungstechnik von Eisen und Stahl. Dieser Zweck wird durch die Vergabe von vor allem öffentlichen Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsvorhaben an andere gemeinnützige Forschungsinstitutionen sowie die Information der Öffentlichkeit über die erzielten Forschungsergebnisse erreicht. 

Der FOSTA e. V. führt Grundlagenforschung im anwendungsnahen Bereich durch. Hierbei arbeitet der FOSTA e. V. projektbezogen mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen nach den Regeln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Programms für die Industrielle Gemeinschaftsforschung zusammen. Diese Gemeinschaftsforschung zeichnet sich durch ihre Vorwettbewerblichkeit und überwiegende Marktferne aus. 

Die eigentliche Forschung erfolgt regelmäßig nicht durch den FOSTA e. V. selbst, sondern durch gemeinnützige Hochschulinstitute und andere gemeinnützige Forschungseinrichtungen. Der FOSTA e. V. gestaltet dabei die Forschung in den einzelnen Projekten bereits bei der Vorauswahl der Vorhaben im Gutachtergremium (Kuratorium) und dann bei der Begleitung der Vorhaben in den sog. projektbegleitenden Ausschüssen aktiv mit. Sowohl projektbegleitend als auch nach Projektabschluss erfolgen Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse. 

Da bei der vorwettbewerblichen Tätigkeit des FOSTA e. V. und insbesondere im Kuratorium und den projektbegleitenden Ausschüssen aktuelle und potentielle Wettbewerber beteiligt sein können, hat sich der FOSTA e. V. diese kartellrechtlichen Leitlinien gegeben.

Ziel der kartellrechtlichen Leitlinien ist es, Verhalten zu verhindern, welches potentiell zu einer Marktverschließung gegenüber innovativen Technologien und Unternehmen oder zu einer Verringerung des Innovationswettbewerbs führen könnte. 1

LEITLINIEN 

Im Rahmen der Tätigkeit des FOSTA e. V. werden ausschließlich Projekte gefördert, die vorwettbewerblich sind und den Regeln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung entsprechen. Diese verbieten u.a. Einzel-Forschungsvorhaben, die zu einseitigen Wettbewerbsvorteilen einzelner Unternehmen führen können.1 

Darüber hinaus sind bei der Tätigkeit des FOSTA e. V. die folgenden Regeln zu beachten:

  • An allen Sitzungen des Kuratoriums und der projektbegleitenden Ausschüsse des FOSTA e. V. (sowie etwaigen anderen Sitzungen unter Beteiligung von Unternehmen) muss ein Mitarbeiter des FOSTA e. V. oder im Einzelfall ein vergleichbar geschulter Ersatz teilnehmen, der gemeinsam mit allen teilnehmenden Unternehmen und Personen auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Regeln zu achten hat. 
  • Im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums und der projektbegleitenden Ausschüsse (so-wie etwaigen anderen Sitzungen unter Beteiligung von Unternehmen) sollten Diskussionen nur zu den konkreten Forschungsvorhaben oder der allgemeinen Arbeit des FOSTA e. V. geführt werden.
  • Insbesondere dürfen zwischen den teilnehmenden Unternehmen kein Austausch und keine Abstimmung stattfinden über:
    • Eine mögliche individuelle und konkrete Verwertung der Ergebnisse der einzelnen Forschungsvorhaben, z.B. die Überführung in den Status eines Prototyps bzw. in prototypische Prozesse. 
    • Üblicherweise vertrauliche Informationen zur Tätigkeit der teilnehmenden Unter-nehmen, etwa Lieferpreise, -mengen und -quellen von Materialien; im Gegensatz zu öffentlich allgemein bekannten Informationen. 
    • Kosten von Forschungsprojekten, würden sie von den Unternehmen selbst durch-geführt werden. 
    • Individuelles technisches Unternehmens-Knowhow, das nicht allgemein bekannt (geheim) und wesentlich ist, und das für die weitere Entwicklung oder Verwertung der vorgestellten Forschungsergebnisse relevant ist. 
    • Mögliche oder tatsächlich geplante eigene Forschung und Entwicklung der jeweiligen Unternehmen, die auf den vorgestellten Ergebnissen aufbaut, ebenso eigene vergleichbare Forschung. 
    • Eine Beschränkung der eigenen Forschung und Entwicklung eines Unternehmens in einem außerhalb des konkreten Forschungsvorhabens liegenden Bereichs so-wie die Beschränkung der eigenen Forschung und Entwicklung eines Unternehmens im Bereich des konkreten Forschungsvorhabens nach dessen Abschluss. 
  • Bei den Forschungsvorhaben, ist darauf zu achten, dass diese stets den Regeln der IGF zur Vorwettbewerblichkeit genügen und es insbesondere nicht zu einer de facto Bewertung von Lieferanten oder Herstellern kommt. Dem ist etwa durch ausreichende Anonymisierung der Forschungsergebnisse Rechnung zu tragen. 
  • Im Übrigen darf es im Rahmen der Tätigkeit des FOSTA e. V. selbstverständlich zu keinem Austausch oder Absprachen über kartellrechtlich unzulässige Themen, wie Preise, Mengen, Kosten, Lieferanten oder Kunden kommen. 

Ansprechpartner: 
Herr Salomon Tel.: +49 211 30297606‬ 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung, vom 10. August 2017, Ziff. 4 Abs. 2.

Bei der Erstellung der Leitlinien war die Hogan Lovells International LLP, Düsseldorf, für den FOSTA e. V. tätig.