S A T Z U N G

der Forschungsvereinigung Stahlanwendung e. V. (FOSTA)
Stand: 06. November 2020

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein trägt den Namen Forschungsvereinigung Stahlanwendung e. V. und ist hervorgegangen aus der Studiengesellschaft Stahlanwendung e. V. Die Kurzbezeichnung lautet FOSTA. Die englische Bezeichnung lautet: „Research Association for Steel Application“. Diese Bezeichnung kann zusammen mit dem deutschen Namen geführt werden.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 4732 beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, insbesondere der Anwendungstechnik von Eisen und Stahl.

Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:

a)        Die Vergabe von Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsvorhaben an andere gemeinnützige Forschungsorganisationen zur Feststellung der Einsatzmöglichkeiten in Anwendungsfeldern von Eisen und Stahl,

b)        Der Verein kann seine Mittel im Sinne des § 58 Nr. 2 AO auch anderen gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen. Der Verein kann sich zur Erfüllung seines Zwecks Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO bedienen, sofern er nicht unmittelbar selbst tätig wird.

c)        Die Information der Öffentlichkeit über die Forschungsergebnisse.

d)        Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Förderung der Satzungszwecke dienlich sind, insbesondere sich an anderen Gesellschaften beteiligen oder Kooperationen eingehen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Mittel dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen. Gegen den Beschluss des Vorstandes können der Antragsteller und jedes Mitglied innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

(2)       Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden

                 a) jedes Unternehmen, das Eisen und Stahl erzeugt und verarbeitet,

                 b) Vereinigungen von unter a) genannten Unternehmen,

                 c) sowie andere.

(3)            Außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder des Vereins können Unternehmen, Verbände und sonstige Einrichtungen werden, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder i. S. v. Abs. 2 sind. Außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4)           Die Mitglieder sind in der gem. § 7 Abs. 3 und 4 festgesetzten Höhe beitragspflichtig.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

            a) durch Auflösung,

            b) durch Austritt,

dieser kann nur zum Ende  eines  Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsführung  bis  zum 31.12. des  vorhergehenden Jahres schriftlich zugegangen sein.

            c) durch Ausschluss,

wenn das Mitglied gegen  die Bestimmungen dieser Satzung  verstößt oder

ein  sonstiger  wichtiger  Grund  vorliegt. Der  Ausschluss  erfolgt durch  Beschluss des Vorstandes. Innerhalb einer Frist von vier Wochen (Zugangsdatum)  nach  Zustellung dieses Beschlusses kann das Mitglied   durch  eingeschriebenen  Brief an die Geschäftsführung hiergegen  Einspruch  einlegen, über  den  die  Mitgliederversammlung  entscheidet. Der Einspruch  hat aufschiebende Wirkung.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Kuratorium

4. die Geschäftsführung.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1)       In der Regel findet in jedem Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung statt, spätestens in jedem zweiten Jahr.

(2)       Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen.

(3)       In der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder über die Tätigkeit des Vereins unterrichtet, sofern dies nicht schon laufend geschehen ist. Die Mitgliederversammlung muss den Jahresabschluss feststellen und Entlastung erteilen. Sie setzt den Haushaltsplan und die Beiträge fest.

(4)       Sofern für das laufende Geschäftsjahr kein Haushaltsplan vorliegt, setzt der Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate dieses Geschäftsjahres den Haushalt und die Beiträge für dieses Geschäftsjahr fest. Erhöhungen der Beiträge können jedoch nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5)       Der Vorsitzende des Vorstandes kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es beantragen.

(6)      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 60 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung auch ohne oder mit nur anteiliger Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort stattfinden, wobei die Mitgliederrechte, der nicht anwesenden Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.  

Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so findet binnen drei Wochen durch Einberufung durch den Vorsitzenden des Vorstandes eine weitere Versammlung statt, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Vertretung aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist zulässig. 

(7)       Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im Wege der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(8)       Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Der Vorstand

(1)       Der Vorstand leitet den Verein. Er entscheidet über die inhaltliche Ausrichtung des Vereins und wird über neue und laufende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben informiert.

(2)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)       Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt je zwei Jahre. Zu- und Ersatzwahlen gelten für den Rest der jeweiligen Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

(4)       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden für die Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(5)       Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter wählen. Ihre Amtszeit richtet sich nach der Amtsdauer des Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6)       Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der gem. Abs. 5 bestimmten Stellvertreter, ist Vorstand iSd § 26 Abs. 2 BGB. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.

(7)       Der Vorstand hat das Recht, weitere Mitglieder zu kooptieren, deren Wahl von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 7 sinngemäß.

§ 9

Das Kuratorium

Über die Zusammensetzung des Kuratoriums entscheidet der Vorstand. Das Kuratorium berät den Vorstand und die Geschäftsführung in technischen und wissenschaftlichen Fragen. Es wählt die einzelnen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach ihrer Forschungswürdigkeit und Dringlichkeit aus und empfiehlt der Geschäftsführung deren Förderung. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.

§ 10

Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt. Ihr obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins. Je nach Mittelverfügbarkeit entscheidet sie über die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Eine weitere Aufgabe der Geschäftsführung besteht in der Vorbereitung der Forschungsthemen, der Betreuung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und der Verbreitung der Forschungsergebnisse.

§ 11

Expertenausschüsse und Projekt begleitende Ausschüsse

Um übergreifende Forschungsfelder zu konzentrieren und Doppelforschung zu vermeiden, können durch die Geschäftsführung Expertenausschüsse eingerichtet werden. In jedem Fall ist zu den laufenden Forschungsvorhaben ein Projekt begleitender Ausschuss durch die Geschäftsführung einzurichten und zu betreuen, der die Geschäftsführung und die Forschungsstellen bei der Durchführung der Forschungsvorhaben berät.

§ 12

Auflösung des Vereins

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck durch den Vorsitzenden einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die für die gleiche Tagesordnung beschlussfähig ist, sofern mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Die erforderliche Mehrheit beträgt zwei Drittel aller Mitglieder.

(2)       Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der VDEh-Gesellschaft  zur Förderung der Eisenforschung mbH, Düsseldorf, zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere der angewandten Forschung, zu verwenden hat. Sollte diese Körperschaft nicht mehr bestehen oder keine gemeinnützigen Zwecke mehr verfolgen, so beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zum Zwecke der angewandten Forschung. Dieser Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.